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1. Anmeldung, Reisebestätigung
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Reisende der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann
schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt
durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine
eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Reisende ist an seine Anmeldung bis zur Annahme durch die DIAMIR
Erlebnisreisen GmbH, jedoch längstens 14 Tage ab dem Datum der Anmeldung
gebunden.
1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch die DIAMIR Erlebnisreisen
GmbH zustande. Der Reisende erhält dazu von der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH
eine schriftliche Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, wird hierauf in der Reisebestätigung
ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist die DIAMIR
Erlebnisreisen GmbH 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb von zehn Tagen
die Annahme erklärt.
1.3. Die vorliegenden Reisebedingungen gelten ausschließlich für die von der
DIAMIR Erlebnisreisen GmbH selbst veranstalteten Reisen.
1.4. Bei einzelnen Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden oder Reisen fremder Veranstalter die im Prospekt mit dem Zusatz
"Diese Reise wird von einem DIAMIR-Partner veranstaltet" versehen und damit
als Reisen eines Fremdveranstalters deklariert sind, tritt die DIAMIR
Erlebnisreisen GmbH nur als Vermittler auf. Bei diesen Leistungen bzw.
Reisen gelten ausdrücklich die Geschäfts- bzw. Reisebedingungen des
jeweiligen fremden Vertragspartners. Diese werden dem Reisenden bei
Vertragsschluss vorgelegt bzw. vollständig übermittelt.
2. Bezahlung, Zusendung von Reisedokumenten
2.1. Mit Vertragsabschluß wird eine Anzahlung von 10% des Reisepreises,
höchstens jedoch von 300,- € pro Person fällig.
2.2. Die Anzahlung darf von der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH nur nach
Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB
entgegengenommen werden und wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.3. Der restliche Reisepreis wird spätestens 28 Tage vor Reiseantritt
fällig.
2.4. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist
der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
2.5. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so
besteht für den Reisenden ohne vollständige Zahlung des Reisepreises kein
Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung. Bei Überweisungen ist der
vollständige Zahlungseingang des Reisepreises auf dem Konto der DIAMIR
Erlebnisreisen GmbH maßgeblich.
2.6. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach seiner Wahl bei
vollständigem Zahlungseingang des Reisepreises ausgehändigt oder zugesandt.
2.7. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH ist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Reisenden zu
verlangen, wenn dieser den fälligen Reisepreis nach einer Mahnung und
angemessener Fristsetzung nicht gezahlt hat.
2.8. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie
Versicherungsprämien sind sofort fällig.
3. Leistungen
3.1. Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH und den
ausdrücklich mit dem Reisenden vereinbarten Sonderwünschen sowie den hierauf
bezogenen, die Vereinbarung nachträglich wiedergebenden Informationen in der
Reisebestätigung.
3.2. Die im Prospekt der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH enthaltenen Angaben sind
bindend.
Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung konkreter Reiseleistungen der
Reiseausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor seiner Buchung in
Kenntnis gesetzt wird.
3.3. Aus den genannten Gründen behält sich die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH
überdies auch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des
konkreten Reisepreises der Reiseausschreibung zu erklären, über die der
Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.
3.4. Reisebüros und Reiseleitungen sind nicht bevollmächtigt vom Inhalt des
Reisevertrages abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder
ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss auch
aufgrund des spezifischen Charakters von Trekking- und Expeditionsreisen
notwendig werden und die von der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden adäquate
Ersatzleistungen angeboten.
4.2.Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH ist verpflichtet, den Reisenden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH dem Reisenden eine
kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH behält sich vor, die ausgeschriebenen
und mit der Buchung vereinbarten Preise im Fall der Erhöhung der
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren und Einreisegebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
(Kostenfaktoren) gemäß der jeweils nachfolgenden Berechnung zu ändern, wobei
der entsprechende Erhöhungsbetrag zum vereinbarten Reisepreis addiert wird:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann die DIAMIR
Erlebnis GmbH bei einer auf den Sitzplatz des jeweiligen Reisenden bezogenen
Erhöhung den konkreten Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangen.
In den anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die
Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden,
konkreten Erhöhungsbetrag kann die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH vom jeweiligen
Reisenden verlangen.
Sofern die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-,
Flughafengebühren oder Einreisegebühren erhöht werden, kann die DIAMIR
Erlebnisreisen GmbH den jeweils anteiligen, konkreten Erhöhungsbetrag vom
jeweiligen Reisenden verlangen.
Bei einer Änderung der geltenden Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH den entsprechenden,
anteiligen, konkreten Erhöhungsbetrag der Verteuerung vom jeweiligen
Reisenden verlangen.
Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluß und
dem vereinbarten Reisetermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
4.5. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH hat gegenüber dem Reisenden eine solche
Preisänderung oder die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. Eine
Preiserhöhung muss dem Reisenden jedoch spätestens mit Ablauf des 21. Tages
vor dem vereinbarten Abreisetermin zugehen. Preiserhöhungen nach diesem
Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die DIAMIR Erlebnisreisen
GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
ihrem Angebot anzubieten.
4.7. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der
DIAMIR Erlebnisreisen GmbH dieser gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Reisenden
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter
oder seinen empfangszuständigen Personen. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH
empfiehlt ausdrücklich, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an, kann die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH eine angemessene Entschädigung
verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis
unter Abzug des Wertes der von der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH ersparten
Aufwendungen sowie dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen erwerben kann.
5.3. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH kann für jede Reiseart unter
Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs
sowie der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn eine Entschädigung in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis unter Beachtung der nachstehenden Gliederung festsetzen
(pauschalieren):
Bei allen von der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH veranstalteten Reisen entsteht
bis zum 121. Tag vor Reiseantritt lediglich eine Entschädigung
(Bearbeitungsgebühr) von 25,- € pro Person sowie
ab dem 120. bis zum 96. Tag vor Reiseantritt 5%,
ab dem 95. bis zum 46.Tag vor Reiseantritt 15%,
ab dem 45. bis zum 29.Tag vor Reiseantritt 25%,
ab dem 28. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 45%,
ab dem 14. bis zum 7.Tag vor Reiseantritt 75%,
ab dem 6.Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises.
5.4. Dem Reisenden ist es jederzeit vorbehalten, nachzuweisen, dass der
Schaden der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH in Wirklichkeit geringer ist bzw. die
ersparten Aufwendungen von der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH höher sind oder
ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
5.5. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die
DIAMIR Erlebnisreisen GmbH kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn
dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt
ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende der DIAMIR
Erlebnisreisen GmbH gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH kann in folgenden Fällen vor Antritt der
Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen:
6.1. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH kann den Reisevertrag aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Reiseleiter oder
örtliche Vertreter der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH sind zur Erklärung der
Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben
sein, wenn der Reisende den vorher bekannt gegebenen besonderen
Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn er durch sein Verhalten den
Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung
nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung
behält die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH grundsätzlich den Anspruch auf den
Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistungen, erlangt werden einschließlich
der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.2. Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl kann die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH vom Reisevertrag
zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf
eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die DIAMIR
Erlebnisreisen GmbH verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt
der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Die DIAMIR
Erlebnisreisen GmbH kann von der Reise bis zum 14. Tag vor Reisebeginn
zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung konkret angegebene
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Reisende erhält den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7. Höhere Gewalt
7.1. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH kann den Reisevertrag bei nicht
voraussehbarer, höherer Gewalt kündigen, wenn dadurch die Reise erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt würde. In diesem Fall ist auch dem Reisenden
die Kündigung gestattet. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die DIAMIR
Erlebnisreisen GmbH für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
7.2. Weiterhin ist die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im
Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Haftung des Reiseveranstalters
8.1. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten
eines ordentlichen Kaufmanns für
– die gewissenhafte Reisevorbereitung;
– die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
– die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegeben
Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 1 vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
– die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen, sofern die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH selbst
Reiseveranstalter ist.
Für den Fall, dass die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH lediglich Vermittler von
Reiseleistungen ist, hat sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Reisebürokaufmanns
– die vermittelte Reiseleistung zu besorgen und sich zu diesem Zweck um den
Vertragsschluss zu bemühen,
– die erforderlichen Beratungen und Informationen zu geben und
– alles zu tun, um den Hauptvertrag ordnungsgemäß abzuwickeln.
8.2. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH haftet auch für ein Verschulden der mit
der Leistungserbringung betrauten Personen.
9. Gewährleistung
9.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn
Sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit
es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für
ihn von Interesse waren.
9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel an
der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu
vertreten hat.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
– soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeige führt wird oder
– soweit die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
10.2. Für alle Schadensersatzforderungen des Reisenden aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet
die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH bei Sachschäden auf 4100,– € beschränkt.
Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
10.3. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH haftet nicht für Störungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Reiseprogramme usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistung gekennzeichnet wurden.
10.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH ist
insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf
die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind,
ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von
Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für
Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die
Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für
Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in
anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden
Bestimmungen.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise
gegenüber der
DIAMIR Erlebnisreisen GmbH,
Loschwitzer Strasse 58, 01309 Dresden,
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert
worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den § 651c bis § 651f BGB verjähren
in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten. Im Falle von Beanstandungen ist er verpflichtet,
diese unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese
ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt
es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH verpflichtet sich Staatsangehörigen des
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die notwendigen Pass- und
Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser
Dokumente sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gelten möglicherweise andere
Pass- und Visumerfordernisse über die das zuständige Konsulat Auskunft gibt.
Darüber hinaus verpflichtet sich die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH den
Reisenden über die notwendigen gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie
deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
13.2. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH mit deren
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die
Verzögerung zu vertreten hat. Von den diplomatischen Vertretungen erhobene
Gebühren für die Bearbeitung der Visumanträge sind im Pauschalpreis nicht
enthalten.
13.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
13.4. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus
der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH bedingt sind.
13.5. Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, es sei denn, dass die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH die Verzögerung
zu vertreten hat.
14. Gültigkeiten der Prospektangaben
14.1. Sämtliche Angaben in diesem Prospekt über Leistungen, Programme,
Termine, Preise und Reisebedingungen entsprechen dem Stand der Drucklegung
im September 2004.
14.2. Mit Erscheinen des neuen Prospekts 2005, bei dem eine Änderung der
AGB´s erfolgt ist, verlieren alle vorher erschienenen Kataloge ihre
Gültigkeit.
15. Sonderleistungen, Vergünstigungen
Im Katalog beworbene Sonderleistungen bzw. Vergünstigungen der DIAMIR
Erlebnisreisen GmbH, insbesondere Frühbucherrabatte, werden ausdrücklich nur
bei den von der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH veranstalteten Reisen gewährt.
Für entsprechende Regelungen anderer Veranstalter ist die DIAMIR
Erlebnisreisen GmbH nicht verantwortlich.
16. Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH ist auf Grund der Verordnung (EG) Nr.
2111/2005 über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmers verpflichtet, den Reisenden bei der
Buchung der Reise für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität
der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten.
Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung
noch nicht bekannt, so ist die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH verpflichtet, dem
Reisenden den Namen bzw. des Luftfahrtunternehmen(s) mitzuteilen, die
wahrscheinlich die betreffenden Flüge durchführen werden.
Sobald die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH Kenntnis über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens erhält, wird sie den Reisenden über die
Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichten.
Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung
gewechselt, so leitet die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH für die Beförderung im
Luftverkehr unabhängig vom Grund des Wechsel unverzüglich alle angemessenen
Schritte ein, um sicher zu stellen, dass der Reisende so rasch wie möglich
über den Wechsel unterrichtet wird.
In jedem Fall wird der Reisende bei der Abfertigung oder, wenn keine
Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg
unterrichtet.
Die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH sorgt dafür, dass der betreffende Reisende
für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität der oder des
Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht,
insbesondere im Falle eines Wechsel des Luftfahrtunternehmens.
Die von der europäischen Gemeinschaft veröffentlichte gemeinschaftliche
Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine
Betriebsuntersagung ergangen ist, ist im Internet aktuell abrufbar oder auf
Anfrage bei der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH erhältlich.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18. Gerichtstand
18.1. Der Unternehmenssitz von DIAMIR Erlebnisreisen GmbH ist Dresden. Der
Reisende kann die DIAMIR Erlebnisreisen GmbH nur an ihrem Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen der DIAMIR Erlebnisreisen GmbH gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der DIAMIR Erlebnisreisen
GmbH maßgebend.
19. Einschränkungen
Irrtum bei Preisangaben und Terminen bleiben vorbehalten.
Stand August 2006
Reiseveranstalter
DIAMIR Erlebnisreisen GmbH, Loschwitzer Straße 58, 01309 Dresden
Amtsgericht Dresden
HRB 18847
Geschäftsführer:
Thomas Kimmel, Jörg Ehrlich
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