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1. 
ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES 
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den 
Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind 
die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters 
für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen. 
 
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, 
Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, 
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die 
den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich 
zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur 
Reiseausschreibung stehen. 
 
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben 
werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht 
verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden 
zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des 
Reiseveranstalters gemacht wurden. 
 
1.4 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder auf elektronischem 
Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.  
Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der 
Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. 
 
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er 
die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, sofern 
er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen 
hat.  
 
1.6 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des 
Reiseveranstalters zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. 
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden 
eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht 
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor 
Reisebeginn erfolgt. 
 
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der 
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für 
die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses 
neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem 
Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder 
Restzahlung erklärt.  
 
 
2. BEZAHLUNG 
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis 
vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der 
Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung 
des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur 
Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen 
ist. Die Restzahlung wird 22 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der 
Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 
genannten Grund abgesagt werden kann. 
 
2.2 Die Reisepapiere werden 2 Wochen vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann 
nach Zahlungseingang unverzüglich versandt. Auf Wunsch händigen wir die 
Reisepapiere bei Barzahlung auch in unseren Büros aus. 
 
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend 
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, 
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit 
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.  
 
 
3. LEISTUNGEN 
3.1 Die von Wikinger Reisen geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen 
ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise 
und dem Reiseverlauf. 
 
3.2 Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die 
angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet mit dem 
Frühstück am letzten Tag im Zielland, sofern unter der Rubrik Leistung im 
Katalog nichts anderes aufgeführt ist. 
 
3.3 Die Angaben in der mit der Reisebestätigung verschickten Reiseinformation zu 
der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da sich aber 
einzelne Bestimmungen oder Teilaspekte der Reise ändern können, kann für die 
ganzjährige Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden. 
 
3.4 Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der 
Erbringung der Beförderungsleistung. 
 
 
4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN 
4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des 
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom 
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur 
gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt 
der Reise nicht beeinträchtigen. 
 
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten 
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.  
 
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche 
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu 
informieren.  
 
4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der 
Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die 
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der 
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den 
Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich 
nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung 
oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen. 
 
4.5 Wikinger Reisen behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im 
Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte 
Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren wie folgt zu ändern. 
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden 
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Wikinger Reisen 
den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Rechnung erhöhen: 
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Wikinger Reisen vom 
Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. 
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro 
Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl 
der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so 
ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Wikinger Reisen von seinen 
Kunden verlangen. 
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder 
Flughafengebühren Wikinger Reisen gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um 
den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem 
vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden 
Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für 
Wikinger Reisen nicht vorhersehbar waren. 
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird Wikinger Reisen den 
Kunden unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt 
sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, 
ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer 
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Wikinger Reisen in der Lage 
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot 
anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der 
Preiserhöhung geltend machen. 
 
 
5.RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN/STORNKOSTEN 
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Der 
Rücktritt ist gegenüber Wikinger Reisen unter der nachfolgend angegebenen 
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann 
der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, 
den Rücktritt schriftlich zu erklären.  
 
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so 
verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann 
der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht durch ihn zu vertreten ist 
oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die 
bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in 
Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.  
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, 
d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum 
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum 
Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich 
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der 
Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des 
Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet: 
 
bis 46 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises  
(bei Flugreisen 10% des Reisepreises, mindestens aber 100 Euro)  
ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 15% des Reisepreises,  
ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,  
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,  
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises,  
am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no-show) 80% des Reisepreises. 
Für die kombinierten Rad-/Schiffsreisen der Firma WikingerIndividuell gelten 
folgende abweichende Stornbedingungen:  
 
bis 85 Tage vor Reiseantritt 10 %  
84-43 Tage vor Reiseantritt 30 %  
42-29 Tage vor Reiseantritt 60 %  
28-1 Tag vor Reiseantritt 90 %  
am Tag der Abreise, bei Nichtantritt oder bei Reiseabbruch: 100 % 
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter 
nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden 
entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. 
 
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden 
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist 
der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung der ersparten 
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen 
konkret zu beziffern und zu belegen. 
 
5.6 Bei Stornierung des gesamten Reisevertrages können die Versicherungspakete 
ebenfalls storniert werden.  
Dies gilt jedoch nicht für die Reiserücktrittskosten-Versicherung, die in jedem 
Fall bestehen bleibt. 
 
 
 
6.UMBUCHUNGEN/WECHSEL IN DER PERSON DES REISETEILNEHMERS 
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich 
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der 
Rückreise, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluglinie (Umbuchung) 
besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, 
berechnet Wikinger Reisen bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von 
mindestens 50 Euro pro Person bei erdgebundenen Reisen und mindestens 100 Euro 
bei Flugreisen. 
 
6.2 Umbuchungswünsche, die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, 
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom 
Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 und gleichzeitiger 
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die 
nur geringfügige Kosten verursachen. 
Die Kosten für eine individuelle Flugverlängerung betragen mindestens 50 Euro 
Aufpreis pro Person. Ausgenommen sind Buchungen von im Katalog ausgeschriebenen 
Anschlussprogrammen und Hotelverlängerungen, die über Wikinger Reisen gebucht 
werden. 
 
6.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein 
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der 
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den 
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche 
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.  
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Kunde 
dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den 
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 
 
 
7. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN 
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten 
wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen 
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen 
Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird 
sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. 
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen 
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen 
entgegenstehen. 
 
 
8. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL 
Wird eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist 
Wikinger Reisen berechtigt, die Reise bis zu 25 Tage vor Reisebeginn abzusagen. 
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die 
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter 
unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. 
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den 
Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. 
 
  
9. 
KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN 
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist 
kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters 
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass 
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der 
Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich 
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen 
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch 
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut 
gebrachten Beträge. 
 
 
10. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN HÖHERER GEWALT 
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB 
verwiesen, die wie folgt lautet: 
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer 
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können 
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach 
Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 
gekündigt, so finden die Vorschriften des  
§ 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die 
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen 
die Mehrkosten dem Reisenden zur Last“. 
 
 
11. OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN 
11.1 Mängelanzeige 
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe 
verlangen.  
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen 
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine 
Minderung des Reisepreises nicht ein.  
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus 
anderen Gründen unzumutbar ist.  
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am 
Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht 
vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur 
Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern 
dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden 
anzuerkennen. 
 
11.2 Fristsetzung durch Kündigung 
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB 
bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter 
erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter 
zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann 
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird 
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem 
Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. 
 
11.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung 
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter 
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der 
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel 
Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die 
Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 
21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die 
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der 
örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. 
 
11.4 Reiseunterlagen 
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen 
Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter 
mitgeteilten Frist erhält.  
 
11.5 Schadensminderungspflicht 
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und 
eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter 
auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen. 
 
 
12. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG 
12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht 
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig 
herbeigeführt wird oder 
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden 
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 
 
12.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht 
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen 
Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und 
Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit 
Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung 
unberührt. 
 
12.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und 
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich 
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, 
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und 
Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der 
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten 
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass 
sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des 
Reiseveranstalters sind.  
Der Reiseveranstalter haftet jedoch 
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen 
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen 
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten. 
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, 
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich 
geworden ist.  
 
 
13. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG 
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde 
innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der 
Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur 
gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift 
erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, 
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.  
Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, 
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit 
Flügen gemäß Ziffer 11.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 
Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden. 
 
13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des 
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen 
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des 
Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für 
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen 
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob 
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder 
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.  
 
13.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 
 
13.4 Die Verjährung nach Ziffer 13.2 und 13.3 beginnt mit dem Tag, an dem die 
Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.  
 
13.5 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen 
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die 
Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung 
der Verhandlungen verweigert.  
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 
 
 
14. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN 
LUFTFAHRTUUNTERNEHMENS 
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des 
ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den 
Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen 
der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung 
zu informieren. 
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist 
der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die 
Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. 
werden. 
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen 
wird, muss er den Kunden informieren. 
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte 
Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel 
informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um 
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel informiert 
wird. 
Die „Black List“ ist unter der Internetseite http://www.wikinger.de/ abrufbar. 
 
 
15. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTENG 
15.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen 
Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, 
Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. 
Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt 
das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine 
Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. 
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. 
 
15.2 Der Reisende sollte sich über den die Gesundheitsvorschriften 
hinausgehenden Infektions- und Impfschutz sowie über andere Prophylaxemaßnahmen 
rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf 
allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, 
reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für 
gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. 
 
15.3. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der 
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das 
Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem 
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von 
Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der 
Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 
 
15.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den 
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der 
Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der 
Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.  
  
 
16. KÖRPERLICHE ANFORDERUNGEN 
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen 
grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur 
subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, 
wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.  
 
17. DATENSCHUTZ 
Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden 
ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. 
Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer einer Reise, sortiert nach Namen, 
Vornamen, Zustieg und, sofern bekannt, Wohnort, die jeder Mitreisende vor 
Reiseantrtitt erhält. Falls die Aufnahme in die Liste nicht gewünscht wird, kann 
dies Wikinger gegenüber bei Buchung oder mit Erhalt der Buchungsbestätigung 
gesondert erklärt werden. Falls der Kunde zustimmt, dass er über weitere 
Angebote zu Gruppen- und Individualreisen informiert wird, erhält er diese 
Informationen – wie bei der Abfrage der Einverständniserklärung dargestellt – 
durch Wikinger Reisen GmbH bzw. durch Wikinger Reisen Individuell GmbH.  
 
18. RECHTSWAHL 
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet 
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte 
Rechtsverhältnis. 
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die 
Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet 
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang 
und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 
 
 
19. GERICHTSSTAND 
19.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.  
 
19.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des 
Reisenden maßgebend.  
Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, 
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, 
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren 
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht 
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart. 
 
19.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, 
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen 
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem 
Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt 
oder 
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare 
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden 
günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden 
deutschen Vorschriften.  
 
20. SONSTIGES 
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich 
dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages 
zur Folge. 
 
 
21. VERANSTALTER 
Anschrift: WIKINGER REISEN GmbH, Kölner Str. 20, 58135 Hagen 
Handelsregister: Amtsgericht Hagen HRB 505  
Geschäftsführer WIKINGER REISEN GmbH: Daniel Kraus, Dagmar Kimmel 
 
Anschrift: WIKINGER REISEN Individuell GmbH, Kölner Str. 20, 58135 Hagen 
Handelsregister: Amtsgericht Hagen HRB 3404 
Geschäftsführerin WIKINGER REISEN Individuell GmbH: Charlotte Josefus 
 
 
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